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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Aufträge zwischen der dreifive (Switzerland) AG, dreifive (Germany) GmbH, dreifive GmbH und der dreifive digital marketing GmbH (zusammen genannt „dreifive“) und dem Auftraggeber.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von dreifive ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von dreifive bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und das Honorar festgehalten sind. Die Offertstellungen/Angebote von dreifive sind verbindlich für die Dauer gemäss Offertstellung/Angebot.

2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch dreifive zustande. Die Annahme hat in Schriftform zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Basis des Angebotes bzw. des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.

3. Grundlagen der Zusammenarbeit

3.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Auftraggeber vorgegebener Rahmen (Briefing) bzw. ein daraus resultierendes Angebot, dessen Anforderungen von dreifive zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

3.2. Um möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen und die effiziente Abwicklung von Aufträgen zu gewährleisten, wird der Umfang des Auftrages bei der Offertlegung in Form einer Leistungsbeschreibung definiert.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dreifive alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dreifive wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Auftraggeber sorgt weiter seinerseits für ein organisatorisches Umfeld, das die rasche und effiziente Umsetzung des Auftrags erlaubt.

3.4. dreifive erbringt die vereinbarte Leistung eigenverantwortlich, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung auch Sub-Auftragnehmer heranzuziehen, ohne den Auftraggeber vorab zu informieren.

3.5. dreifive kann ähnliche oder gleiche Inhalte oder Kampagnen verschiedener Kunden entsprechend betreuen. dreifive wird dabei nicht den Interessen eines Kunden Vorrang vor den Interessen eines anderen Kunden geben. Der Kunde erhält, sofern nicht anders vereinbart, keine Exklusivität für im Rahmen der Zusammenarbeit erstellte Inhalte oder Konzepte.

3.6. dreifive hat die erbrachten Leistungen sorgfältig zu dokumentieren und darauf hinzuweisen, sobald der angefallene Aufwand das vereinbarte Budget zu überschreiten droht.

3.7. Erkennt dreifive, dass vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht realisierbar sind oder nicht zum vertraglichen Erfolg führen, teilt dies dreifive dem Kunden schriftlich mit. dreifive wird spätestens eine Woche nach Mitteilung der Änderungsnotwendigkeit, Realisierungsalternativen einschließlich der Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben schriftlich mitteilen.

3.8. Bei Widerruf des Projektauftrags durch den Auftraggeber nach Angebotsannahme, bei Kürzung des gemäss Projektauftrag vereinbarten Auftragsvolumens durch den Auftraggeber oder bei Verschiebung des geplanten Projekts behält sich dreifive eine angemessene Entschädigung für den Honorarausfall vor, insb. für die von ihr bereitgestellten Kapazitäten zur Ausführung des ursprünglich vereinbarten Projektauftrages/planes.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist soweit als nicht anders vereinbart verpflichtet, alle für die Auftragserfüllung benötigten Unterlagen und Inhalte (Texte, Übersetzungen, Grafiken, Fotos, Daten usw.; nachfolgend „Inhalte & Daten“ genannt) dreifive, digital und in benötigter Qualität, zur Verfügung zu stellen.

4.2. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt, Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dreifive erteilen.

4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von dreifive erstellten Tracking-Tags für die einzelnen Werbeformen umgehend und korrekt auf der eigenen Webseite zu implementieren. Die Tags dürfen während der Vertragslaufzeit weder verändert noch ausgebaut werden. Für nicht funktionierende Trackings aufgrund Veränderungen seitens des Auftraggebers übernimmt dreifive keine Haftung.

4.4. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5. Termine und Lieferfristen

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Vertraglich vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch dreifive, sobald alle erforderlichen Arbeitsunterlagen und Informationen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden.

5.2. dreifive hat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn der Auftrag gemäss Leistungsinhalt der angenommenen Offerte ausgeführt und das daraus resultierende Vertragsprodukt zur Versendung gebracht oder zur Online-Stellung geliefert worden ist. Das Risiko der Übermittlung oder Online-Verfügbarkeit (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung, Wartungsunterbrüche), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

5.3. Die Nichteinhaltung der Termine und Lieferzeiten berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dreifive eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an dreifive.

5.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber Preisminderung begehren, oder, falls gar keine Leistung erbracht wurde, vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschliesslich Vorleistung und Material) verlangt werden.

5.5. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Sub-Auftragnehmern von dreifive – entbinden dreifive jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

5.6. Kann auf Grund einer Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers eine fristgerechte Termineinhaltung durch dreifive nicht mehr gewährleistet werden, hat dreifive das Recht, unter Würdigung der eigenen Verfügbarkeit, die neuen Lieferungstermine festzusetzen. Verzögern sich terminlich fixierte Anlieferungen, die für die geplante Weiterarbeit zwingend notwendig sind (z.B. Feedbacks, Lieferung von Inhalten & Daten), kann dreifive nach einmaliger Abmahnung Zusatzkosten für bereits eingeplante aber nicht ausgelastete Ressourcen geltend machen. In diesem Fall sind von dreifive vorgängig gemachte Terminzusagen unverbindlich und sind neu zu vereinbaren. Der Auftraggeber haftet im Übrigen auch für sämtliche weiteren Schäden, die aus ihm zu verantwortenden Verzögerungen resultieren.

5.7. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die dreifive durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist. Zu diesen Umständen zählen höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

6. Leistungen

6.1. Der Leistungsumfang ist durch die im Offert bzw. in der beiliegenden Leistungsbeschreibung von dreifive angeführten Leistungen definiert. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

6.2. dreifive ist ermächtigt, den Auftrag selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers diesen an einen Dritten zu übergeben.

6.3. Zur Aufbewahrung von Entwicklungsdaten und sonstigen Projektunterlagen über den Zeitraum der Erfüllung eines Auftrages hinaus ist dreifive nicht verpflichtet. Wünscht der Auftraggeber eine sichere Verwahrung der Entwicklungsdaten und Projektunterlagen nach Projektabnahme, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

7. Media-Planung und Media-Durchführung

7.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt dreifive nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet dreifive dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht, sofern diese nicht mittels einer fundierten Analyse im Bereich Display oder Response-Advertising und eines verbindlichen Performance-Forecasts vereinbart worden sind. In diesem Zusammenhang sind jeweils die Einzelvereinbarungen auf Kampagnenbasis gültig.

7.2. Ist im Einzelvertrag nichts anderes vermerkt, gelten die dreifive Trackingdaten als massgebend und verrechnungsrelevant.

7.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die dreifive nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber vorab in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für die Nichteinhaltung eines Schalttermins aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs haftet dreifive nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dreifive entsteht dadurch nicht.

7.4. Bei Buchungen in Fremdnetzwerken oder Partner-Publisher-Netzwerken (Affiliate-Programme o.Ä.) gelten deren Bestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kann dreifive bei Fehlbuchungen oder Schadensersatzforderungen nicht haftbar gemacht werden.

8. Preise

8.1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise.

8.2. Alle Leistungen von dreifive erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

8.3. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Sollte keine andere Vergütung vereinbart worden sein, so kommen die vereinbarten Stundensätze von dreifive zur Anwendung.

8.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

8.5. Für Leistungen, die dreifive nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls die Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. PKW-Fahrten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten nach Aufwand, Verpflegung pauschal nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen. Für Wegezeiten kann dreifive 50 Prozent des anteiligen Tagessatzes berechnen.

8.6. dreifive ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen. Wurde nichts anderes festgelegt, so gelten 30% der Nettoauftragssumme für die Anzahlung als vereinbart.

8.7. Die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung wird grundsätzlich im Projektauftrag separat vereinbart. Sollte in Einzelfällen eine solche Vereinbarung fehlen oder zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen, so ist dreifive berechtigt, ihre Leistung nach Stundensätzen nach Aufwand abzurechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem im Projektauftrag separat vereinbarten Plan. Liegt kein solcher Plan vor, so ist dreifive berechtigt, nach jeder Projektphase die erbrachten Leistungen zu fakturieren.

9. Agenturkommissionen und -Rabatte

9.1 Alle von Dritten der Agentur zukommenden Kommissionen und Rabatte werden dem Kunden erstattet, ausser der Kunde kauft, bzw. beauftragt die Agentur mit Kampagnenleistungen zu fixen Mediapreisen gemäss Mediaplan oder die Parteien vereinbaren, dass die Kommissionen Teil des Honorars der Agentur sind.

9.2 Als Honorar der Agentur gelten alle branchenüblichen Media-Service- oder Agentur-Entschädigungen wie insbesondere volumenbasierte Buchungs-Entschädigungen, die transparente Marktstandards sind und auf welche der Kunde keinen Anspruch hat. Sie verbleiben vollumfänglich bei der Agentur

10. Zahlung

10.1. Die Rechnungen von dreifive werden ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und eine einmalige Mahngebühr wird erhoben. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von dreifive.

10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann dreifive sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von dreifive aufzurechnen, ausser die Forderung des Kunden wurde von dreifive schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

11. Abwerbeverbot

11.1. Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während einem Jahr über deren Beendigung hinaus, werben sich der Auftraggeber und dreifive keine Mitarbeiter direkt oder indirekt ab, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Partners.

12. Urheberrecht und Nutzungsrecht

12.1. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten eine Lizenz an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung (den „Arbeitsergebnissen“), zur Nutzung im eigenen Unternehmen für den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Es werden nur Nutzungs- und keine Eigentumsrechte übertragen. Die Lizenz ist – ohne anderweitige Regelung – zeitlich unbefristet, sowie territorial auf die einzelne dreifive Gesellschaft, mit welcher der Vertrag geschlossen wird, beschränkt.

12.2. Eine Weiterverwendung der Entwicklungsdaten (z.B. Bildmaterial, Source Code, etc.) oder deren Bearbeitung während und nach Vertragsende oder ausserhalb des Projektes durch den Auftraggeber ist ohne explizite schriftliche Vereinbarung nicht vorgesehen. dreifive ist insbesondere nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die dreifive dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der dreifive geändert werden.

12.3. An generischen Werken (typischerweise von dreifive selber entwickelte Software-Libraries wie z.B. Kompressions-, ImageResizing- oder XML-Parsing-Libraries), welche von dreifive in das Projekt eingebracht und namentlich benannt werden, erteilt dreifive dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Entschädigung ein einfaches Nutzungsrecht für den definierten Einsatz- und Verwendungszweck. Diese generischen Werke können von dreifive frei weiterverwendet werden.

12.4. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der Arbeitsergebnisse ist unzulässig.

12.5. Die dem Auftraggeber (bzw. bei Agenturen deren Kunden) eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von dreifive an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

12.6. Stellt dreifive eine Web Seite für den Auftraggeber online, so ist bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars die Nutzungsbewilligung nur vorläufig erteilt. dreifive behält sich vor, bis zur vollständigen Bezahlung die Web Seite auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers offline zu schalten oder offline schalten zu lassen.

12.7. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Qualität und Wahrheitsgehalt der von ihm zur Verfügung gestellten und von dreifive im Projekt verwendeten Inhalte. Der Auftraggeber leistet Gewähr dafür, dass die Inhalte und Informationen weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche, presserechtliche, und weitere Bestimmungen (wie Glücksspiel-, Tabak-, Straf-, Arzneimittel-, Lebensmittelgesetz usw.) verstossen. Der Auftraggeber hält dreifive von entsprechenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin schadlos.

12.8. Sollte aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter lediglich eine eingeschränkte Nutzung des Werbemittels möglich sein, wird dreifive das dem Kunden bei Übergabe des fertigen Werbemittels per E-Mail mitteilen. Soweit Rechte Dritter lizenziert werden sollen, so wird dies separat nach Aufwand abgerechnet.

13. Kennzeichnung

13.1. dreifive ist zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Für den Fall, dass dem Kunden ausschliessliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt werden, verbleibt dreifive in jedem Fall das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter oder digitaler Form zu verwenden oder zu diesem Zweck der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

13.2. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat dreifive Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist.

14. Verschwiegenheitspflicht und Datenverwendung

14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

14.2. Die mit dreifive verbundenen Freelancer und Sub-Auftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

14.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass anonymisierte Endbenutzer-Daten (u.a. Tracking), die das Nutzungsverhalten betreffen, von dreifive gespeichert werden können, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes oder zur Beratung des Auftraggebers erforderlich ist. Die erhobenen Daten kann dreifive auch zur Beratung ihrer Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke nutzen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, ohne Einverständnis von dreifive Cookies auf ein Werbemittel zu setzen, die nicht ausschliesslich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten AdServers gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den AdServer sicher zu stellen.

14.4. dreifive sichert zu, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die gesammelten Personendaten (z.B. bei der Durchführung von Wettbewerben, auf Landing Pages, bei Einkäufen in Onlineshops, etc.). Sofern zur Erreichung vertraglich festgelegter Ziele die Erhebung, Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich wird, beauftragt der Auftraggeber dreifive im Rahmen einer zusätzlichen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Nach Abschluss des Auftrages oder bei vorzeitiger Auflösung werden vertrauliche Informationen auf Dokumenten oder Datenträgern unaufgefordert zurückgegeben und – sofern auf eigenen Systemen gespeichert – gelöscht, bzw. vernichtet.

14.5. Nach rechtsgültigem Zustandekommen des Projektauftrags kann dreifive im Rahmen ihrer Marketingkommunikation über das Projekt mit dem Auftraggeber berichten, z.B. auf ihren Referenzlisten, auf den entsprechenden Webseiten und eigenen Social Media Präsenzen, anlässlich von persönlichen Präsentationen und im Rahmen von Pressemitteilungen. Ebenfalls kann dreifive abgeschlossene Projekte bei Branchen-Wettbewerben (Awards) einreichen. Im Falle einer Presse-Mitteilung unterbreitet dreifive dem Auftraggeber diese vorgängig zur Kontrolle. Jegliche Werbung und öffentliche Kommunikation muss jedoch dem Wahrheits- und Klarheitsgebot entsprechen. Bei Web-/Mobilesites oder MobileApps wird dreifive im Impressum erwähnt und verlinkt. Art und Weise der Darstellung wird mit dem Auftraggeber gemeinsam definiert.

15. Rückgabe und Aufbewahrung

15.1. Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Händen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Vervielfältigungen herzustellen oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.

15.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dreifive, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

16. Gewährleistung

16.1. Nach Fertigstellung und Erhalt des Projektergebnisses hat der Auftraggeber dieses sofort zu prüfen und allfällige Mängel dreifive umgehend mit detaillierter Beschreibung schriftlich anzuzeigen. Spätestens mit Online-Stellung oder anderweitiger Verwendung gilt das Projektergebnis als genehmigt und abgenommen. Für Mängel, die bei der ordentlichen Mängelprüfung nicht erkennbar waren, besteht während einer Frist von 6 Monaten ab Ablieferung des Projektergebnisses ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern die Mängelrüge umgehend nach Mängelentdeckung angezeigt wird.

16.2. Mängel sind dreifive unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist nach Übergabe der Leistungen, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von dreifive zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Leistung.

16.3. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dreifive alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht.

16.4. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers, ist dreifive nicht zur unentgeltlichen Mängelbehebung verpflichtet. In diesen Fällen gelten die von dreifive erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäss erbracht. dreifive wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

16.5. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe, Konzepte und Ausarbeitungen übernimmt dreifive keine Haftung. Ebenso haftet dreifive nicht für die Richtigkeit von Text, Bild und sonstigen Inhalten, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

16.6. Soweit dreifive notwendige oder zweckmässige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Hilfspersonen von dreifive.

16.7. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von dreifive unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird dreifive wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber dreifive schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

16.8. dreifive gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Leistungen von dreifive liegt. Kein Fehler ist insbesondere eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, unzulässigen oder schadhaften Daten etc. resultiert.

17. Haftung

17.1. dreifive haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist die Haftung mit der Höhe des erhaltenen Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) beschränkt.

17.2. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. dreifive übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder andere Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt dreifive bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste.

17.3. Suchmaschinenanbieter können gemäss ihren Richtlinien einzelne Webseiten jederzeit aus ihrem Suchangebot löschen oder im Ranking neu positionieren. Im Falle von durch den Technologiepartner (wie z.B. Facebook, Google) vorgenommene Änderungen im System, die sich negativ auf den Auftraggeber auswirken können (Änderungen im Ranking, in der Reichweite, etc.), übernimmt dreifive keine Haftung.

17.4. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

17.5. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Implementierung des durch dreifive erarbeiteten Produkts, wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Implementierung des oder das Produkt selbst gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstösst. dreifive ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

18. Kündigung

18.1. Der Vertrag kann unter Berücksichtigung der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das jeweilige Monatsende. Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.

18.2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag während der Konzeptions-, Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von dreifive zu verantworten sind, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Präsentations- und Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

18.3. Unabhängig davon ist dreifive berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei dreifive.

18.4. Ausserordentlich kann der Vertrag jederzeit in Schriftform mit Angabe des Grundes durch beide Parteien gekündigt werden. Wichtige Gründe für eine vorzeitige Kündigung liegen unter anderem vor, wenn

  • der Vertragspartner seine Zahlung einstellt, ein Insolvenz- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;
  • Ansprüche des Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;
  • der Vertragspartner die Bestimmungen über die Zulässigkeit der auf den Seiten eingestellten Inhalte und Begriffe nicht einhält oder gegen wesentliche Vertragspflichten, z.B. die Geheimhaltungspflicht verstößt.

18.5. Ein wichtiger Grund wird vermutet, wenn Dritte die Zulässigkeit der durch den Kunden angemeldeten Begriffe und Seiteninhalte angreifen.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

19.2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand ist dasjenige bzw. derjenige am Sitz der Niederlassung der vertragsschliessenden dreifive-Gesellschaft, unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen.

Stand: Dezember 2018